Unsere AGB's

AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen uns und unseren Kunden, auch wenn bei Einzellieferung nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird. Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist allein maßgebend der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. mangels einer solchen unseres Lieferscheins.

PLÄNE UND UNTERLAGEN

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Leistung, Verbrauch, Kraftbedarf und dgl. sind nur annähernd maßgebend. Verbindlich sind diese Anlagen nur, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt ist. Erforderliche Fundament- und Dispositionszeichnung werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt, bleiben aber unser durch das Urheberrecht geschütztes Eigentum.

LIEFERFRIST

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrages klargestellt sind und der Besteller vereinbarte bzw. Sicherheiten geleistet hat. Werden vom Käufer nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Um diesen Zeitraum verschiebt sich auch der vereinbarte Liefertermin.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen  von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz nach den den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können z.B. Verzögerung in der Zulieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe durch unsere Unterlieferanten, für deren Verzögerungen wir nicht einzustehen haben.

Wir sind zu Teillieferungen berechtig. Teillieferungen berechtigen nicht dazu, die Zahlung für die gelieferte Ware zurückzuhalten. Bei Nichtbelieferung durch unsere Lieferanten, die von uns nicht zu vertreten sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Verzugs ist ausgeschlossen.

PREISE

Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren – insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe, sowie Löhne und Transportkosten -, so können wir Anpassungen der Preise vornehmen. Abgesehen davon gilt auf jeden Fall der auf Liefertag gültige Preis, wenn zwischen Auftragsbestätigung ein längerer Zeitraum länger als vier Monate liegt.

ZAHLUNGSBEDIENGUNGEN

Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen vom Rechnungsdatum ab innerhalb von acht Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von dreißig Tagen Netto zu leisten. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Rückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach §320 BGB bleiben jedoch erhalten, so lange und soweit  wir unseren Verpflichtungen gem. den vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen nicht nachgekommen sind. Rechnungen für Reparaturen, Monteursendungen und für die Lieferung generalüberholter Ersatz- Kompressoren sind innerhalb von acht Tagen ohne Abzug fällig. Soweit wir Wechsel und Schecks hereinnehmen, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen voll zu Lasten des Bestellers und sind innerhalb von acht Tagen zu bezahlen. Bei Regulierung mittels Wechsels können wir die sofortige Bezahlung aller offenen, auch noch nicht fälliger, ansonsten einredefreier  Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von acht Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von der Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst oder der Besteller bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einer Rate – bei Geltung der Abzahlungsgesetze mit zwei aufeinanderfolgenden Raten – in Zahlungsverzug gerät. Tritt beim Besteller nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es zu Wechsel – und/oder Scheckprotesten, so können wir für alle noch auszuführenden Lieferungen aus den Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Entspricht der Besteller diesem Verlangen nicht, können wir von diesen besagten Verträgen zurücktreten bzw. nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 10% der nicht ausgeführten Auftragssumme.

EIGENTUMSVORBEHALT

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Vorbehalt nebst den nachstehenden Erweiterungen gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Wir sind berechtigt, unsere Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dieses als Rücktritt des Vertrages gilt. Bei Gutschrifterteilung ohne Weiterverkauf kann ohne näheren Nachweis 20% des Warenrechnungswertes für Wertverlust und bei erfolgter Fristsetzung gem. § 326 BGB 20% des Gutschriftbetrages als Rücknahme kosten abgesetzt werden, sofern der Besteller nicht einen niedrigeren Prozentsatz nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Wertverlustes oder weiterer Kosten bleibt hiervon unberührt. Die Be – und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgt stets in unserem Auftrag und verbleibt daher unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be – und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware unser Eigentum. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden bzw. von ihm nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt gem. §455 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das alleinige Eigentum an dem Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolge des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir zumindest das Mitteileigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Eine Verpfändung unserer Ware ist nicht zulässig. Der Besteller tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung an uns ab. Soweit in dem vom Besteller veräußerten, verarbeiteten bzw. eingebauten Produkt Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die anderen Lieferungen ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des unseren Miteigentumsanteil entsprechenden Bruchteils der Forderung, andernfalls in voller Höhe. Die dem Verkäufer trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf. Übersteigt der Wert unserer zulässigen Sicherheiten unserer Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten unserer Wahl freizugeben.    

VERSAND UND GEFAHRTRAGUNG

Die Versandart bleibt uns vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist. Erfüllungsort für Lieferungen ist unser Betrieb oder Lager, selbst dann, wenn wir den Transport übernehmen. Verlässt die Ware unser Lager oder den Betrieb, übernimmt der Käufer jedes Risiko. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt auf Wunsch zu Lasten des Käufers.

Verzögert sich der Versand durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft bzw. mit der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Besteller über. Nimmt der Käufer trotz Fristsetzung die Ware nicht ab, so sind wir unabhängig von dem Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 20% des vereinbarten Kaufpreises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Besteller nicht einen niedrigeren Prozentsatz nachweist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm beginnend zwei Wochen nach der Anzeige der Versandbereitschaft bzw. nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin die durch die Lagerung entstandenen Kosten – bei Lagerung in unserem Werk 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat, mindestens jedoch 25€ berechnet. Wir sind zur Versicherung eingelagerter Ware nicht verpflichtet.

ABRUFAUFTRÄGE

Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, sind wir berechtigt, Zahlungen zu verlangen. Das gleiche gilt für Aufträge ohne besondere Abruffrist, wenn mit Zugang der Auftragsbestätigung vier Monate ohne Abruf verstrichen sind.

ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG

Unsere Lieferungen sind vom Besteller sofort einer Eingangskontrolle zu unterziehen; Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 6 Tagen nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort unter genauer Begründung telegraphisch oder fernschriftlich anzuzeigen.

Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Prüfung  - und Rügefrist auf 14 Tage.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder falsche Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller und nach billigem Ermessen notwendig erscheinende Ausbesserung und Ersatzlieferung hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Soweit eine nach unserer Wahl vorzunehmende Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht auf Herabsetzung (Verminderung) des Preises steht dem Besteller nur zu, wenn wir dem zustimmen.

Weitere Ansprüche des Bestellers insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz von grober Fahrlässigkeit. Er gilt gleichfalls nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genützten Gegenständen gehaftet wird und auch nicht bei Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

REPARATUREN

Dem Besteller wird auf Wunsch ein Kostenvoranschlag unterbreitet. Die anfallenden Kosten für die Feststellung des Umfanges gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn dieser von einer Auftragserteilung absieht. Treten bei der Durchführung von Reparaturen vorher nicht erkannte, wesentliche weitere Mängel auf, werden diese dem Besteller umgehend mitgeteilt.

Dieser kann dann entweder der Erweiterung des Reparaturauftrages zustimmen oder vom Reparaturauftrag zurücktreten. Tritt er von der Erweiterung des Reparaturauftrages zurück, werden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten von ihm getragen. Wir haften nicht für Feuer, Wasser – oder Entwendungsschäden an uns eingesandten Reparaturobjekten. Für Außenmontage und Reparaturen gelten gesonderte Bedingungen.

KONSIGNATIONSWARE

Konsignationsware stellen wir bei Lieferung ab Werk, ausschließlich Verpackung zu unseren sonst gültigen Verkaufs – und Lieferbedingungen für eine jeweils besonders vereinbarte Zeit, längstens jedoch für 6 Monate zur Verfügung. Der Empfänger verpflichtet sich, die Ware sorgfältig aufzubewahren, sie gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, sowie weder den Kompressor, den Motor, noch andere Teile zu demontieren oder einzeln zu verkaufen, noch die Ware irgendeiner Weise zu verändern. Bei Verkauf von Einzelteilen wird der Gesamtpreis der Anlage sofort fällig.

Der Empfänger verpflichtet sich, den Verkauf der Konsignationsware sofort zu melden, damit wir die Festrechnung erteilen können. Es gilt der am Tag der Festrechnung gültige Preis. Die Forderung aus dieser Festrechnung ist fällig bei nicht rechtzeitig gemeldetem Verkauf der Konsignationsware vom Zeitpunkt des Verkaufs an. Nach Ablauf der besonders vereinbarten Zeit übernimmt der Empfänger die Ware auf feste Rechnung oder sendet sie uns frachtfrei zurück, sofern er sich inzwischen nicht wegen anderer Vereinbarungen mit uns in Verbindung gesetzt hat.

Eventuelle Aufarbeitungskosten an zurückgegebener Konsignationsware werden dem Empfänger billigst und zu Selbstkosten berechnet. Auch für den Verkauf der Konsignationsware gelten vorstehende Vorschriften bezüglich der Vorausabtretung der Forderungen aus Weiterlieferung.

HAFTUNGSBEGRENZUNG

Wir haften für den unmittelbaren Schaden, also nicht für solche Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Solche Folgeschäden, insbesondere Schäden aus positiver Vertragsverletzung, auch im Rahmen einer Nachbesserungspflicht, sind also ausgeschlossen. Dasselbe gilt bei Verschuldungen, bei Vertragsanbahnungen und für unerlaubte Handlungen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und in Fällen in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind abzusichern.

VERSCHIEDENES

Erfüllungen, auch für Zahlungen ist Schlotheim. Entsprechend wird Mühlhausen auch, soweit rechtlich zulässig, als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich aus Wechselverbindlichkeiten vereinbart.

Es bestehen Einigkeiten unter den Parteien, dass Preis, Zinsen und Kosten sich zuzüglicher jeweils geltenden Mehrwertsteuer verstehen.

VERKAUFS UND LIEFERBEDINGUNGEN A&R KOCH GMBH SCHLOTHEIM, Stand 31.07.2019